Übersetzung der japanischen Satzung der OAG

Übersetzung der Satzung und die Zusatzbestimmungen der gemeinnützigen Körperschaft OAG - Deutsche Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens (Shadanhōjin)

(Neufassung der Satzung beschlossen auf der Außerordentlichen Hauptversammlung am 13.3.2002, ministeriell genehmigt am 15.11.2002)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Name)

Der Name der Gesellschaft ist OAG — Deutsche Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens (Shadanhōjin).

§ 2 (Sitz)

Der Sitz der Gesellschaft ist: Tokyo, Minato-ku, Akasaka 7-5-56.

§ 3 (Zweigstellen)

Die Gesellschaft kann auf Beschluß des Vorstands Zweigstellen errichten, wo dies erforderlich ist.

II. Zweck und Tätigkeit

§ 4 (Zweck)

Der Zweck der Gesellschaft ist:

  • (1) die Länder und Völker Ostasiens zu erforschen und Kenntnisse darüber zu verbreiten,
  • (2) die geistigen und geselligen Beziehungen zwischen Deutschen und deren Freunden in Ostasien zu fördern.
§ 5 (Tätigkeit)

In Verfolgung der in § 4 erwähnten Zwecke betätigt sich die Gesellschaft durch:

  • (1) Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen etc.,
  • (2) Herausgabe von Veröffentlichungen und Mitteilungen der Gesellschaft,
  • (3) Einrichtung von Leseräumen und Bibliotheken,
  • (4) sonstige zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft erforderliche Aktivitäten.

III. Mitgliedschaft

§ 6 (Arten der Mitgliedschaft)

Die Gesellschaft hat

  • (1) Ordentliche Mitglieder,
  • (2) Fördernde Mitglieder und
  • ((3) Ehrenmitglieder.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  1. Die Mitgliedschaft der Gesellschaft wird erworben durch Beschluß des Vorstands auf Grund einer schriftlichen Anmeldung, die von zwei Ordentlichen Mitgliedern befürwortet sein muß.
  2. Innerhalb der Präfektur Tokyo und der angrenzenden Verwaltungsbezirke wohnhafte deutsche Staatsangehörige können der Gesellschaft nur als Ordentliche Mitglieder beitreten.
  3. Als Fördernde Mitglieder können, abgesehen von Angehörigen anderer Staaten, nur solche deutsche Staatsangehörige aufgenommen werden, die weder in der Präfektur Tokyo noch in den angrenzenden Verwaltungsbezirken wohnen.
  4. Personen, die sich um die OAG oder um die Ostasienforschung besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Jedes Ehrenmitglied erhält eine Urkunde.
§ 8 (Beiträge)
  1. 1. Ordentliche Mitglieder und Fördernde Mitglieder müssen Jahres bzw. Monats-beiträge zahlen. Die näheren Bestimmungen über die Beiträge werden gesondert festgesetzt.
  2. 2. Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet. Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende desjenigen Monats verpflichtet, in dem ihre Mitgliedschaft erlischt.
§ 9 (Stimmrecht)

Die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

§ 10 (Rechte)
  1. Die Rechte eines Mitglieds ruhen auf Beschluß des Vorstands aus folgenden Gründen:
    • (1) wegen Nichtzahlung von Beiträgen,
    • (2) wegen Verletzung der Satzung oder der Zusatzbestimmungen oder
    • (3) wegen Schädigung des Ansehens der OAG.
  2. In allen drei Fällen kann der Betroffene bei der Hauptversammlung Einspruch erheben.
§ 11 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt in den folgenden Fällen:

  • (1) durch Austritt aus der Gesellschaft,
  • (2) durch den Tod eines Mitglieds oder Verschollenheitserklärung,
  • (3) durch Ausschluß.
§ 12 (Austritt)

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden.

§ 13 (Ausschluß)
  1. In den folgenden Fällen kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluß der Hauptversammlung der Ausschluß eines Mitglieds erfolgen:
    • (1) wenn ein Mitglied trotz Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt hat,
    • (2) wenn ein Mitglied den Zielen und dem Wohle der OAG zuwiderhandelt.
  2. Gegen die im vorigen Absatz unter (1) und (2) erwähnten Beschlüsse kann der Betroffene beim Vorstand Einspruch zwecks erneuter Prüfung durch die Hauptversammlung erheben.

IV. Die Verwaltung der Gesellschaft

§ 14 (Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer)

Die Verwaltung der Gesellschaft besorgen:

  • (1) sechs bis zehn Vorstandsmitglieder (darunter der Vorsitzende und ein Stellvertretender Vorsitzender),
  • (2) zwei Rechnungsprüfer.
§ 15 (Wahl)
  1. Die den Vorstand bildenden Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mit Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Kein Vorstandsmitglied darf mit einem anderen verwandt sein oder in einer ähnlichen besonderen Beziehung zu ihm stehen.
  3. Rechnungsprüfer darf weder ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft, ein Verwandter eines Vorstandsmitglieds oder jemand, der in einer ähnlichen besonderen Beziehung zu ihm steht, noch ein Angestellter der Gesellschaft oder eines Vorstandsmitglieds sein. Die beiden Rechnungsprüfer dürfen weder miteinander verwandt sein noch in einer ähnlichen besonderen Beziehung zueinander stehen.
§ 16 (Aufgaben der Vorstandsmitglieder)
  1. Der Vorsitzende hat die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft.
  2. Der Stellvertretende Vorsitzende steht dem Vorsitzenden bei und vertritt ihn, wenn dieser verhindert ist, in seiner Amtsführung.
  3. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand, fassen der Satzung entsprechende Beschlüsse und führen sie aus.
§ 17 (Aufgaben der Rechnungsprüfer)

Die Aufgaben der Rechnungsprüfer bestehen in Folgendem:

  • (1) Sie prüfen die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft.
  • (2) Sie überwachen die Amtsführung des Vorstands.
  • (3) Finden die Rechnungsprüfer Unregelmäßigkeiten, so haben sie darüber der Hauptversammlung beziehungsweise dem Minister für Bildung und Wissenschaft zu berichten.
  • (4) Zur Berichterstattung über die unter (3) erwähnten Angelegenheiten sollen sie nötigenfalls eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
§ 18 (Amtsdauer)
  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstands-mitglied aus der Zahl der Ordentlichen Mitglieder kooptieren. Wenn einer der Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer sein Amt aufgibt, kann die Ersatzwahl auf schriftlichem Wege erfolgen.
  3. Die Amtsdauer des Neugewählten entspricht der restlichen Amtsdauer des Vorgängers.
  4. Auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer führen die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
§ 19 (Vergütung)

Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.

§ 20 (Angestellte)
  1. Für die Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft können Angestellte eingestellt werden.
  2. Die Einstellung und die Entlassung der Angestellten bestimmt der Vorsitzende mit Zustimmung des Vorstands.
  3. Die Angestellten können entlohnt werden.

V. Die Versammlungen

§ 21 (Einberufung der Vorstandssitzungen)
  1. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden angesetzt. Wenn es von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe der gewünschten Beratungsgegenstände verlangt wird, hat der Vorsitzende binnen sieben Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  2. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende.
§ 22 (Quorum)
  1. Für die Beschlußfassung in der Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, erforderlich. Jedoch gilt auch als anwesend, wer bezüglich der Beratungsgegenstände vorher eine schriftliche Willenserklärung abgegeben hat.
  2. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Satzung werden die Vorstands- beschlüsse mit Stimmenmehrheit der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder gefaßt.
§ 23 (Einberufung der Hauptversammlung)
  1. Die ordentliche Hauptversammlung ist in Tokyo alljährlich binnen zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder die Rechnungsprüfer es für erforderlich halten, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte nebst den Gründen dafür schriftlich dies verlangt. In diesem Fall muß die außerordentliche Versammlung binnen zwanzig Tagen einberufen werden.
§ 24 (Vorsitz in der Hauptversammlung)

Den Vorsitz in der ordentlichen Hauptversammlung übernimmt der Vorsitzende. Bei einer außerordentlichen Hauptversammlung wird der Vorsitzende von den anwesenden Ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gewählt.

§ 25 (Mitteilung an die Mitglieder)

Die Einberufung der Hauptversammlung muß den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt sowie durch Anschlag im Büro bekannt gegeben werden.

§ 26 (Beschlußfassungspunkte)

Die nachstehenden Angelegenheiten müssen in der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden:

  • (1) Geschäftsplan und Haushaltsvoranschlag der Gesellschaft für das neue Geschäftsjahr,
  • (2) Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß über Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr,
  • (3) Verfügungen über das Stammvermögen,
  • (4) langfristige Schuldenaufnahme,
  • (5) Übernahme von Pflichten und Verzicht auf Rechte,
  • (6) andere vom Vorstand als erforderlich angesehene Angelegenheiten.
§ 27 (Quorum)

Die Hauptversammlung kann erst eröffnet werden, wenn mehr als die Hälfte der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Jedoch gilt auch als anwesend, wer bezüglich der Beratungsgegenstände vorher eine schriftliche Willenserklärung abgegeben hat.

§ 28 (Beschlußfassung auf der Hauptversammlung)
  1. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Satzung erfolgt die Beschlußfassung über die Beratungsgegenstände auf der Hauptversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben bei Beschlußfassung über ihre Entlastung in der Hauptversammlung kein Stimmrecht.
  3. Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
§ 29 (Protokoll)

Wichtige Beratungspunkte und Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist mit den Unterschriften des Vorsitzenden, aller Vorstandsmitglieder, die anwesend waren, und zweier Mitglieder, die anwesend waren, aufzubewahren.

VI. Vermögen und Rechnungsprüfung

§ 30 (Zusammensetzung des Vermögens) Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus:
  • (1) dem im Vermögensinventar eingetragenen Vermögen,
  • (2) Beiträgen,
  • (3) Einnahmen aus den Tätigkeiten der Gesellschaft,
  • (4) Erträgen aus dem Vermögen der Gesellschaft,
  • (5) Stiftungen,
  • (6) sonstigen Einnahmen.
§ 31 (Klassifikation des Vermögens)
  1. Das Vermögen der Gesellschaft wird in Stammvermögen und Betriebsvermögen eingeteilt.
  2. Das Stammvermögen besteht aus:
    • (1) denjenigen Vermögensteilen, die im Vermögensinventar als Stammvermögen eingetragen sind,
    • (2) denjenigen Vermögensteilen, die zum Stammvermögen gestiftet worden sind,
    • (3) denjenigen Vermögensteilen, die durch Beschluß des Vorstands dem Stammvermögen zugeschlagen worden sind.
  3. Das Betriebsvermögen besteht aus den Vermögensteilen, die nicht zum Stammvermögen gehören.
§ 32 (Verwaltung des Vermögens)

Das Vermögen der Gesellschaft wird vom Vorsitzenden verwaltet. Zum Stamvermögen gehörende Bargeldbeträge sollen auf Grund eines Vorstandsbeschlusses als sichere Geldanlage in Form eines Deposits o. ä. bei einer Bank eingezahlt und vom Vorsitzenden verwaltet werden.

§ 33 (Einschränkung der Verwendung des Stammvermögens)

Das Stammvermögen darf nicht übertragen, ausgetauscht, als Sicherheit gegeben oder dem Betriebsvermögen zugeschlagen werden, es sei denn, daß für die Durchführung der Tätigkeit der Gesellschaft aus zwingenden Gründen auf Beschluß des Vorstands und der Hauptversammlung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der im Amt befind-lichen Vorstandsmitglieder und der Ordentlichen Mitglieder sowie mit Genehmigung des Ministers für Bildung und Wissenschaft eine solche Verwendung eines Teils davon gestattet wird.

§ 34 (Begleichung der Kosten)

Die Kosten der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft werden aus dem Betriebsvermögen bestritten.

§ 35 (Geschäftsplan und Haushaltsvoranschlag)
  1. Der Geschäftsplan und der entsprechende Haushaltsvoranschlag sind vor Beginn jedes Geschäftsjahrs vom Vorsitzenden aufzustellen und nach erfolgtem Beschluß des Vorstands und der Hauptversammlung dem Minister für Bildung und Wissenschaft mitzuteilen. Dasselbe gilt für Änderungen des Geschäftsplans und des Voranschlags.
  2. Solange der Voranschlag aus zwingenden Gründen nicht verabschiedet ist, kann der Vorsitzende auf Beschluß des Vorstands bis zur Verabschiedung des Voranschlags entsprechend dem Voranschlag des vorherigen Jahres Einnahmen und Ausgaben regeln.
§ 36 (Jahresabrechnung)
  1. Die Jahresabrechnung der Gesellschaft ist vom Vorsitzenden aufzustellen und zusammen mit dem Vermögensinventar, der Bilanz, dem Geschäftsbericht und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Angaben zum Mitgliederstand mit dem Prüfungsvermerk der Rechnungsprüfer – vom Vorstand und der Hauptversammlung genehmigt – binnen drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs dem Minister für Bildung und Wissenschaft mitzuteilen.
  2. Ergibt sich bei der Jahresabrechnung ein Überschuß, soll dieser auf Beschluß des Vorstands und mit Genehmigung der Hauptversammlung zum Teil oder insgesamt in das Stammvermögen aufgenommen oder auf das nächste Geschäftsjahr übertragen werden.
§ 37 (Übernahme von Pflichten)

Mit Ausnahme der Punkte, die im Haushaltsvoranschlag festgelegt sind, ist bei Über-nahme von Pflichten oder Verzicht auf Rechte ein Beschluß mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu fassen; er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.

§ 38 (Langfristige Schuldenaufnahme)

Falls die Gesellschaft Schulden aufnehmen will, ist mit Ausnahme von kurzfristigen Schuldenaufnahmen, die aus den Einnahmen des Geschäftsjahres zurückgezahlt werden, nach Beschlußfassung mit jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sowie der Ordentlichen Mitglieder die Geneh-migung des Ministers für Bildung und Wissenschaft einzuholen.

§ 39 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt alljährlich mit dem 1. April und endet mit dem 31. März des folgenden Jahres.

VII. Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft

§ 40 (Änderung der Satzung)

Die Satzung kann nicht geändert werden, es sei denn, daß die Änderung vom Minister für Bildung und Wissenschaft genehmigt wird, nachdem in einer Vorstandssitzung und in der Hauptversammlung die Beschlußfassung darüber mit jeweils mindestens drei Viertel der Stimmen der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder beziehungsweise der Ordentlichen Mitglieder erfolgt ist.

§ 41 (Auflösung)

Für die Auflösung der Gesellschaft ist nach Beschlußfassung des Vorstands sowie der Hauptversammlung mit jeweils mindestens drei Viertel der Stimmen der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder beziehungsweise der Ordentlichen Mitglieder die Genehmigung des Ministers für Bildung und Wissenschaft einzuholen.

§ 42 (Verwendung des verbleibenden Vermögens)

Das bei der Auflösung verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist nach Beschluß-fassung des Vorstands sowie der Hauptversammlung mit jeweils mindestens drei Viertel der Stimmen der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder und der Ordentlichen Mitglieder und nach Erhalt der diesbezüglichen Genehmigung des Ministers für Bildung und Wissenschaft einer hinsichtlich der Ziele der Gesellschaft ähnlichen gemein-nützigen juristischen Person zu stiften.

VIII. Weitere Bestimmungen

§ 43 (Dokumente und Buchführung)
  1. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz nachstehend aufgeführte Dokumente und Unterlagen aufzubewahren, es sei denn, daß gemäß anderen Gesetzen und Verordnungen Ersatzdokumente aufbewahrt werden:
    • (1) Satzung,
    • (2) Mitgliederverzeichnis,
    • (3) Verzeichnis und Lebensläufe der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie der Angestellten,
    • (4) Inventar,
    • (5) Hauptbuch der Aktiva und Passiva,
    • (6) Buchführung und Belege betreffend Einnahmen und Ausgaben,
    • (7) Protokolle der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlungen,
    • (8) Schriftwechsel mit Behörden,
    • (9) Haushaltsvoranschlag und Geschäftsplan,
    • (10) Jahresabrechnung und Geschäftsbericht,
    • (11) Bilanz,
    • (12) Gewinn- und Verlustrechnung,
    • (13) sonstige erforderliche Dokumente und Aufzeichnungen.
  2. Die unter Ziffer (1) bis (5) des vorstehenden Absatzes genannten Dokumente, die Dokumente unter Ziffer (7) und die unter Ziffer (9) bis (12) genannten Dokumente sind unbegrenzt, die unter Ziffer (6) genannten Schriftstücke sind zehn Jahre, und die unter Ziffer (8) und (13) genannten Schriftstücke sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
  3. Die unter Ziffer (1), (2), (4) und (9) bis (12) des vorstehenden Absatzes 1 genannten Dokumente und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sind der Öffentlichkeit zugänglich zu halten.
§ 44 (Zusatzbestimmungen)

Die Zusatzbestimmungen zur Durchführung der in der Satzung festgelegten Angelegen-heiten werden nach Beschlußfassung des Vorstands und der Hauptversammlung gesondert festgesetzt.

Zusatzbestimmungen
(Neufassung, beschlossen auf der Hauptversammlung am 28. Mai 2003)

  1. In der Satzung ist „deutsch“ zu verstehen im Sinne von „deutschsprachig“.
  2. Beiträge Über die Höhe der Beiträge beschließt die Hauptversammlung. Der Vorstand kann in Einzelfällen die geltenden Beiträge ermäßigen oder erlassen.
  3. Fördernde Mitglieder Den Fördernden Mitgliedern stehen die Einrichtungen der Gesellschaft in gleicher Weise wie den Ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
  4. Vorstand Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorstand beruft jährlich eine von ihm zu bestimmende Zahl von Personen, die ihm als Beirat helfend zur Seite stehen.
  5. Bei Vornahme von Rechtshandlungen wird die Gesellschaft durch einen der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.
  6. Im Verkehr mit Banken ist außer der Unterschrift des Schatzmeisters die des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden notwendig.
  7. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vorstands.
  8. Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Ehrenamt in der Gesellschaft bekleiden.
  9. Leiter der Zweiggruppe Kansai Der Leiter der Zweiggruppe Kansai wird auf Vorschlag der Zweiggruppe vom Vorstand ernannt und ist Mitglied des Beirats.
  10. Redaktionsausschuß Der Vorstand bestimmt aus dem Kreise des Vorstands, des Beirats und der Mitglieder einen mindestens fünfköpfigen Redaktionsausschuß. Der vom Vorstand bestimmte Vorsitzende des Redaktionsausschusses schlägt die zur Veröffent-lichung bestimmten Arbeiten vor, führt den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Verfassern, beruft und leitet die Ausschußsitzungen, verteilt die Arbeit des Korrekturlesens unter die Mitglieder des Ausschusses, erteilt die Aufträge an die Drucker und führt gegebenenfalls den Verkehr mit Kommissionsverlag und Buchhandel. Über die Frage, ob und in welcher Form eine Arbeit veröffentlicht werden soll, entscheidet nach Anhören der Meinung des Redaktionsausschusses der Vorstand.
  11. Veröffentlichungen Die Veröffentlichungen der Gesellschaft werden allen Mitgliedern unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen geliefert.
  12. Hauptversammlung Die Tagesordnung für die Hauptversammlung bestimmt der Vorstand; Anträge seitens der Mitglieder sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  13. Die „Willenserklärung” nach § 27 der Satzung erfolgt schriftlich in folgender Weise: (1) „Ich übertrage meine Stimme auf ...............” oder: (2) „Zu den unten aufge-führten Tagesordnungspunkten stimme ich wie folgt ab. Für die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer übertrage ich meine Stimme auf ..../ enthalte ich mich der Stimme.” (Es folgt eine Liste der Tagesordnungspunkte mit der Möglichkeit, Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung durch Ankreuzen auszudrücken.)
  14. Das Protokoll der Hauptversammlung ist nach Unterzeichnung (§ 29 der Satzung) 4 Wochen in den Geschäftsräumen auszulegen. Wenn kein Einspruch während dieser Frist erfolgt, gilt das im Protokoll Niedergelegte als richtige Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs.
  15. Außer den in §§ 15, 26, 28, 33, 35, 37 der Satzung vorgesehenen Punkten obliegt der Hauptversammlung insbesondere:
    • • die Entgegennahme Berichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • • die Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge (siehe Punkt 2),
    • • die Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • • die Beschlußfassung über Errichtung und Abbruch von Gebäuden, die wesentliche Vermögenswerte darstellen,
    • • die Beschlußfassung über Veräußerung von Vermgensteilen, die zur wissen-schaftlichen Sammlung der Gesellschaft gehören, oder die der Gesellschaft gestiftet worden sind.
  16. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit (vergleiche § 28 der Satzung) mit Ausnahme der in §§ 40, 41, 42 der Satzung genannten Fälle, das heißt mit der Mehrheit der Ja- gegenüber den Nein-Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen).
  17. Die Form der Wahlen und Abstimmungen bestimmt der Vorstand (vergleiche aber § 15 der Satzung).
  18. Angestellte Die Pflichten und Rechte der Angestellten der Gesellschaft (§ 20 der Satzung) werden nach Rücksprache mit dem Vorstand durch besondere Anweisungen des Vorsitzenden geregelt.
  19. Sprache Die Sprache der Verhandlungen, der Vorträge und Besprechungen sowie der Veröffentlichungen ist Deutsch. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen Vorträge in einer anderen Sprache zulassen. Auch kann der Vorsitzende bei einer wissenschaftlichen Besprechung eine andere Sprache zulassen.
  20. Abmachungen mit anderen Vereinen Der Vorstand ist ermächtigt, mit anderen Vereinen Abmachungen über Mitglied-schaft, Gewährung gewisser Vorrechte und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu treffen.